Satzung

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Satzung des Vereins für Leibesübung 1905 Hohenstein-Ernstthal e.V.


1. Name, Wesen, Sitz
Der Verein für Leibesübung (VfL) Hohenstein-Ernstthal ist eine Vereinigung der sporttreibenden Bürgerinnen und Bürger der Stadt Hohenstein-Ernstthal. Er hat seinen Sitz in Hohenstein-Ernstthal und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hohenstein-Ernstthal eingetragen.


Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


Der VfL Hohenstein-Ernstthal ist Mitglied des Kreissportbundes und erkennt dessen Satzung an.


2. Grundsätze der Tätigkeit
2.1 Der VfL verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.2 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
2.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


3. Zweck des VfL ist es:
- dafür einzutreten, dass der Bevölkerung der Stadt Hohenstein-Ernstthal die Möglichkeit gegeben wird, unter zeitgemäßen Bedingungen Sport zu treiben  
- der Gesundheit und der Lebensfreude aller Bürger zu dienen sowie Erholung, Geselligkeit und Leistungsstreben zu fördern
- sportinteressierte Gruppen, gesundheitlich beeinträchtigte bzw. behinderte Bürger zu unterstützen


4. Aufgaben  
Der VfL mit seinen Abteilungen und dem Vorstand stellt sich die Aufgaben:  
- das Üben und Trainieren seiner Mitglieder zu organisieren und zu fördern  
- die Förderung von sportlichen Talenten chancengleich zu gestalten  
- den Breitensport in den Formen der allgemeinen, vielseitigen und sportlichen Betätigung zu entwickeln
- die Gewinnung, Aus- und Weiterbildung von Übungsleitern zu unterstützen  
- eine wirksame Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenwirken mit den Medien zu gestalten  


5. Rechtsgrundlagen  
Rechtsgrundlagen des VfL sind die Satzung, Ordnungen und Beschlüsse, die er zur Durchführung seiner Aufgaben erlässt.


6. Mitgliedschaft  
6.1 Aufnahme
6.1.1 Mitglied des VfL kann jeder Bürger werden. Die Aufnahme erfolgt durch Antrag bei einer Abteilung. Die Aufnahme erfolgt durch Antrag beim Vorstand. Dieser entscheidet über die Aufnahme oder eine evtl. Ablehnung der Aufnahme und teilt dies dem Antragsteller innerhalb von 14 Tagen mit.
6.1.2 Neugegründete Abteilungen oder Sportgruppen können ihre Mitgliedschaft im VfL schriftlich beim Vorstand beantragen. Dieser entscheidet über die Aufnahme.  
6.2 Austritt
6.2.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss.
6.2.2 Der Austritt kann jederzeit schriftlich erfolgen, er wird zum nächsten Monatsende nach dem Austritt wirksam.
6.2.3 Der Ausschluss ist nur auf Vorschlag der jeweiligen Abteilungsleitung durch den Vorstand möglich.  


7. Mitgliedsbeiträge  
7.1 Jedes Mitglied ist zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Beitragszahlung ist Bringpflicht.
  Die Beitragszahlung regelt die Beitragsordnung.


8. Ehrenmitgliedschaft, Ehrenvorsitzender  
8.1 Personen, die sich um den Sport besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zum Ehrenvorsitzenden oder zu Ehrenmitgliedern gemacht werden.  
8.2 Der Ehrenvorsitzende gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an.  
8.3 Die Ehrenmitglieder sind zur MV einzuladen und haben dort beratende Stimme.  
8.4 Ehrenmitglieder sind nicht mitgliedsbeitragspflichtig.  


9. Rechte und Pflichten  
9.1 Die Abteilungen und Sportgruppen haben das Recht:
- in ihren Angelegenheiten jede mögliche Unterstützung durch den Verein zu beanspruchen und zu erhalten
- an den Mitteln, die der VfL zur Förderung des Sports erhält, beteiligt zu werden
- sich in Fragen der Verwaltung, Organisation und anderem beraten zu lassen.


9.2 Die Abteilungen und Sportgruppen sind verpflichtet, ihre Arbeit den Satzungen und Ordnungen des Vereins entsprechend zu gestalten.  


10. Organe des VfL
Die Organe des VfL sind:  
  - die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Kassenprüfer
- die Abteilungen als unselbständige Teile des Gesamtvereins, deren Aufgaben und Rechte eine   Geschäftsordnung des Gesamtvereins regeln kann


10.1 Die Mitgliederversammlung  
10.1.1    Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des VfL. Ihr obliegt die Beschlussfassung und Kontrolle in allen VfL-Angelegenheiten soweit die Satzung diese Aufgaben nicht anderen Organen des Vereins übertragen hat.  
10.1.2 Zum Aufgabenbereich der MV gehören insbesondere:
- die Entgegennahme von Berichten des Vorstandes und der Kassenprüfer
- die Entlastung des Vorstandes sowie der Kassenprüfer
- die Beschlussfassung über den Jahresabschluss des letzten Geschäftsjahres
- die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
- die Beschlussfassung über evtl. Änderungen der Satzung und Beitragsordnung


10.1.3 Die Mitgliederversammlung (MV) ist einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung der MV erfolgt schriftlich durch den 1. Vorsitzenden bzw. amt. Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 6 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladungen erfolgen durch Aushang in allen Sportstätten des VfL 05 und den Schaukasten der Abteilung Fußball.
10.1.4 Anträge müssen schriftlich eine Woche vor dem Tagungsbeginn beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Antragsberechtigt sind der Vorstand, die Abteilungen und Sportgruppen des Vereins.  
10.1.5 Jede satzungsmäßig einberufene MV wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, hat eine wirksame Stimme. Jedes Mitglied, welches am Tag der MV das 14. Lebensjahr nicht vollendet hat, hat eine wirksame Stimme, wenn dazu die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorliegt. Die MV fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
10.1.6 Von der Beratung sind inhaltliche Protokolle anzufertigen, die durch den Versammlungsleiter und den Schriftführer unterzeichnet werden.  
10.2 Außerordentliche MV  
10.2.1 Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen MV verpflichtet, wenn ein Drittel aller Mitglieder einen Antrag in gleicher Sache stellt oder wenn während einer Wahlperiode weniger als zwei der von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder im Vorstand verbleiben sind.
10.2.2 Die Einberufung und Durchführung der außerordentlichen MV erfolgt wie unter Pkt. 10.1.


11. Der Vorstand  
11.1 Der Vorstand wird alle 4 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Er amtiert bis zur Neuwahl eines Vorstandes. Der Vorstand besteht aus bis zu 7 Mitgliedern. Gewählt sind die Bewerber, welche die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen. Die gewählten Bewerber wählen aus ihren Reihen den Vorsitzenden sowie den 1. und 2. Stellvertreter, alle anderen gewählten Bewerber sind Beisitzer. Gibt es aus dem Kreis der gewählten Bewerber mehr als 1 Kandidaten für den Vorstandsvorsitz oder mehr als 2 Kandidaten für den Stellvertreter, entscheidet die größere Anzahl der auf den Bewerber entfallenen Stimmen.  
11.2 Der Vorsitzende ist jeweils mit einem Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigt.  
11.3 Soweit der Vorsitzende sein Amt niederlegt, wählt der Vorstand aus seiner Mitte einen neuen Vorsitzenden. Soweit einer der beiden Stellvertreter sein Amt niederlegt, kann der Vorstand aus seiner Mitte einen neuen Stellvertreter wählen. Soweit beide Stellvertreter ihr Amt niederlegen, muss der Vorstand aus seiner Mitte mindestens einen neuen Stellvertreter wählen.
11.4 Der Vorstand erfüllt die Aufgaben des Vereins im Sinne der Ordnung und Beschlüsse. Er tritt mindestens einmal im Quartal zusammen, er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der aktuellen Vorstandsmitglieder anwesend sind.  
11.5 Der Vorstand ist berechtigt, bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern innerhalb der Wahlperiode Nachfolger für die ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder durch Kooptierung zu bestimmen.
11.5.1 Der Vorstand kann die mit mehreren Wettkampfmannschaften am Spielbetrieb der Verbände teilnehmende Abteilung Fußball selbst führen. Das gilt auch für andere Abteilungen.


12. Kassenprüfer
12.1 Das Gremium der Kassenprüfer besteht aus mindestens einem und bis zu drei Mitgliedern. Diese Mitglieder werden im Rahmen der Vorstandswahlen jeweils für die Dauer von 4 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitglieder dieses Gremiums der Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes und auch nicht Angestellte des Vereins sein.
12.2 Dem Gremium der Kassenprüfer obliegt die Prüfung des ordnungsgemäßen Einsatzes der finanziellen Mittel des Vereins.  
12.3 Das Gremium der Kassenprüfer ist berechtigt, beim Ausscheiden von Mitgliedern innerhalb der Wahlperiode Nachfolger für ausgeschiedene Kassenprüfer zu kooptieren.


13. Finanzen  
13.1 Der VfL finanziert sich durch
a) Mitgliedsbeiträge
b) Einnahmen aus Veranstaltungen
c) Spenden und Sammlungen
d) Zuwendungen


14. Wirtschaftsführung
14.1 Der Vorstand erarbeitet jeweils im Dezember des Jahres für das Folgejahr einen Haushaltsplan und vergleicht diesen halbjährlich mit den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben.
14.2 Jegliche Ausgaben sind nach dem Verursachungsprinzip von den Abteilungen und Sportgruppen vorher beim Vorstand zu beantragen.
14.3 Oberstes Prinzip bei der Planung und Realisierung der Ausgaben aller Sportgruppen und Abteilungen ist das Sparsamkeitsprinzip.
14.4 Nicht zu beantragen sind sämtliche Pflichtabgaben an die Verbände im Zusammenhang mit der Sicherstellung des Wettkampfbetriebes (Startgebühren, Meldegebühren, Einholung von Formularen, Fahrtgebühren, Schiedsrichtergebühren, Startgelder bei Pflichtwettkämpfen etc.)  
14.5 Antragspflichtig beim Vorstand ist auch die Nutzung von Sportstätten, da hier Nutzungsentgelter an die Kommune zu zahlen sind.  


15. Wahlen, Abstimmungen  
15.1 Wahlen sind geheim durchzuführen. Abwesende können gewählt werden, wenn sie vorher ihre Bereitschaft schriftlich erklärt haben, das Amt zu übernehmen.  
15.2 Bei der Wahl der Mitglieder des Vorstandes sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen in der Reihenfolge gewählt.  
15.3 Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Aufnahme neuer Abteilungen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung.  


16. Auflösung  
16.1 Die Auflösung des VfL kann nur durch Beschluss der MV erfolgen. Die Einladung zur MV hat 4 Wochen vor dem Termin der Versammlung zu erfolgen und muss den Antrag auf Auflösung mit Begründung enthalten.
16.2 Das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vermögen ist dem Kreissportbund zu übereignen.
16.3 Für die Abwicklung ist der Vorstand verantwortlich. Ist dieser nicht mehr arbeitsfähig, werden von der MV Personen mit der Abwicklung beauftragt.


17. Die Satzung tritt mit der Beschlussfassung der MV in Kraft.  
Hohenstein-Ernstthal, 10.9.2004